1 O 434/18•Landgericht Bonn, 2019-10-30, 1 O 434/18
Texte intégral
Landgericht Bonn — 1 O 434/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-10-30
Aktenzeichen: 1 O 434/18
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:1030.1O434.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
I.
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken am Geschäftsführer, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern künftig zu unterlassen,
gegenüber Verbrauchern Stromlieferverträge mit einem Sofortbonus zu bewerben oder anzubieten und/oder anbieten zu lassen und diesen Bonus nicht innerhalb der angegebenen Frist auszuzahlen oder auszahlen zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 1 und K 2 zu diesem Urteil wiedergegeben
und/oder
Verbrauchern im Rahmen eines Vertrages über die Belieferung mit Gas die Abschlussrechnung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zu erteilen und/oder erteilen zu lassen
und/oder
Verbrauchern zu viel gezahlte Abschläge und/oder Guthaben nach Beendigung des Lieferverhältnisses mit Strom und/oder Gas nicht unverzüglich zu erstatten.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2018 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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