21 KLs14/19 LG Bonn 668 Js 84/19 StA Bonn•Landgericht Bonn, 2019-11-18, 21 KLs14/19 LG Bonn 668 Js 84/19 StA Bonn
Landgericht Bonn, 2019-11-18, 21 KLs14/19 LG Bonn 668 Js 84/19 StA Bonn
21 KLs14/19 LG Bonn 668 Js 84/19 StA BonnTribunal cantonal18 nov. 2019
Texte intégral
Landgericht Bonn — 21 KLs14/19 LG Bonn 668 Js 84/19 StA Bonn — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-11-18
Aktenzeichen: 21 KLs14/19 LG Bonn 668 Js 84/19 StA Bonn
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:1118.21KLS14.19LG.BONN.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. große Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte K ist schuldig des gemeinschaftlichen Einbruchdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung in zwei Fällen, davon in einem Fall versucht und jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, des gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls sowie des Betruges in zwei Fällen.
Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren drei Monaten
verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte K freigesprochen.
Der Angeklagte U2 ist schuldig des gemeinschaftlichen Einbruchdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung in zwei Fällen, davon in einem Fall versucht und jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie des gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls.
Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren neun Monaten
verurteilt.
Ein Betrag in Höhe von 16.060 € aus dem Vermögen des Angeklagten K unterliegt als Wert des Tatertrags der Einziehung, hiervon 10.000 € in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Angeklagten U2.
Ein Betrag in Höhe von 10.000 € aus dem Vermögen des Angeklagten U2 unterliegt als Wert des Tatertrags der Einziehung in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Angeklagten K.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit der Angeklagte K freigesprochen worden ist, fallen seine notwendigen Auslagen sowie die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften:
für den Angeklagten K : §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 243 Abs. 1 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 4, 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 303 Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 49, 52, 53, 73, 73c StGB
für den Angeklagten U2 : §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 243 Abs. 1 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 4, 303 Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 49, 52, 53, 73, 73c StGB
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