Landgericht Bonn, 2019-11-27, 4 O 198/18

4 O 198/18Tribunal cantonal27 nov. 2019

Texte intégral

Landgericht Bonn — 4 O 198/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-11-27

Aktenzeichen: 4 O 198/18

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:1127.4O198.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.900,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen

a. Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke X 1,6 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) $$$$$$#$$$$###### nebst Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz Brief und Serviceheft;

b. Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Euro pro gefahrenem Kilometer seit dem 13.09.2012 (Laufleistung zum Zeitpunkt des Kaufvertrages: 5 km), die sich nach folgender Formel berechnet:

Kaufpreis in Euro x gefahrene Kilometer / (300.000 - 5).

  1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2019 zu zahlen.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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