Texte intégral
Landgericht Bonn — 5 S 61/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-08-19
Aktenzeichen: 5 S 61/20
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:0819.5S61.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: BGB § 823 Abs 1; GG Art. 12 Abs. 2; §§ 17,131, 133 InsO
Leitsätze
Allein aus der Tatsache, dass der Gerichtsvollzieher mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung nach § 802b Abs. 2 ZPO geschlossen hat, kann kein zwingendes Indiz für eine Zahlungseinstellung abgeleitet werden.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufung vom 08.06.2020 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 08.05.2020 (Az. 117 C 14/19) wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.