Texte intégral
Landgericht Bonn — 63 Qs 51/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-07-19
Aktenzeichen: 63 Qs 51/21
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2021:0719.63QS51.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Große Strafkammer
Leitsätze
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- Das Recht der Pflichtverteidigung schützt nicht das Kosteninteresse des Verteidigers.
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- Ist das Verfahren eingestellt, kommt eine Pflichtverteidigerbestellung grundsätzlich nicht mehr in Betracht.
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- Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung vor der Einstellungsentscheidung gestellt worden ist
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.