Texte intégral
Landgericht Bonn — 9 O 130/23 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-07-05
Aktenzeichen: 9 O 130/23
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2023:0705.9O130.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
beschlossen:
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und der eidesstattlichen Versicherung vom 03.07.2023 gemäß § 935 und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird untersagt, auf den von ihr betriebenen Social-Media-Plattformen Werbeanzeigen Dritter für Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Mittel oder Verfahren zur Behandlung von Krankheiten oder Leiden, die das Bildnis des Antragstellers enthalten, auszuspielen bzw. ausspielen zu lassen und/oder zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen
wenn dies geschieht, wie
- am 03.07.2023 für die Anzeigen-ID 1
und/oder
- am 02.07.2023 für die Anzeigen-ID 2
und/oder
- am 02.07.2023 für die Anzeigen-ID 3
und/oder
- am 02.07.2023 für die Anzeigen-ID 4
und/oder
- am 03.07.2023 für die Anzeigen-ID 5
und/oder
- am 03.07.2023 für die Anzeigen-ID 6
und/oder
- am 02.07.2023 für die Anzeigen-ID 7
und/oder
- am 02.07.2023 für die Anzeigen-ID 8
und/oder
- am 02.07.2023 für die Anzeigen-ID 9
und/oder
- am 02.07.2023 für die Anzeigen-ID 10
und/oder
- am 02.07.2023 für die Anzeigen-ID 11
und/oder
- am 24.06.2023 für die Anzeigen-ID 12
und/oder
- am 24.06.2023 für die Anzeigen-ID 13
und/oder
- am 22.06.2023 für die Anzeigen-ID 14
und/oder
- am 22.06.2023 für die Anzeigen-ID 15
und/oder
- am 07.06.2023 für die Anzeigen-ID 16
und/oder
- am 07.06.2023 für die Anzeigen-ID 17
und/oder
- am 07.06.2023 für die Anzeigen-ID 18
und/oder
- am 07.06.2023 für die Anzeigen-ID 19
und/oder
- am 07.06.2023 für die Anzeigen-ID 20
und/oder
- am 07.06.2023 für die Anzeigen-ID 21
und/oder
- am 07.06.2023 für die Anzeigen-ID 22
und/oder
- am 07.06.2023 für die Anzeigen-ID 23
und/oder
- am 03.07.2023 für die Anzeigen-ID 24
und wie in der mit dieser einstweiligen Verfügung verbundenen Anlage ASt 7a wiedergegeben.
Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
- die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
- die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt.