Texte intégral
Landgericht Bonn — 7 O 255/24 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-06-13
Aktenzeichen: 7 O 255/24
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2025:0613.7O255.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
wird der Tatbestand des Urteils der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 04.06.2025 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass auf S. 4 3. Absatz die Anträge wie folgt wiedergegeben werden:
"Die Klägerin beantragt, nachdem sie zunächst die Zahlung von 31.709,84 EUR zuzüglich Verzugszinsen beantragt hat, zuletzt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 162.761,68 EUR zuzüglich Verzugszinsen bis zum 29.10.2023 in Höhe von 12.088,61 EUR, sowie Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2023 zu zahlen;
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die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.784,50 EUR zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2024 zu zahlen."
Weiter werden die Gründe des Urteils der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 04.06.2025 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Streitwert bis 165.000 € beträgt.
Gründe
Gründe:
Die Kammer hat versehentlich den ursprünglichen Klageantrag zum insgesamt neu gestellten Antrag hinzugerechnet und übersehen, dass der neue Antrag schon den ursprünglich eingeklagten Betrag mit umfasst.