10 T 24/02•Landgericht Bochum, 2002-12-27, 10 T 24/02
Texte intégral
Landgericht Bochum — 10 T 24/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-12-27
Aktenzeichen: 10 T 24/02
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2002:1227.10T24.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilkammer
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:
Dem Schuldner werden für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren die Verfahrenskosten gestundet.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner, wobei die Gerichtsge-bühr auf die Hälfte ermäßigt wird. Außergerichtliche Kosten des Schuldners werden nicht erstattet.
Die Anträge des Schuldners auf Beiordnung von Rechtsanwalt C für das Beschwer-deverfahren und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfah-ren werden zurückgewiesen.
Insoweit ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 600,00 EUR festgesetzt.
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