Landgericht Bochum, 2002-12-27, 10 T 24/02

10 T 24/02Tribunal cantonal27 déc. 2002

Texte intégral

Landgericht Bochum — 10 T 24/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-12-27

Aktenzeichen: 10 T 24/02

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2002:1227.10T24.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilkammer

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

Dem Schuldner werden für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren die Verfahrenskosten gestundet.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner, wobei die Gerichtsge-bühr auf die Hälfte ermäßigt wird. Außergerichtliche Kosten des Schuldners werden nicht erstattet.

Die Anträge des Schuldners auf Beiordnung von Rechtsanwalt C für das Beschwer-deverfahren und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfah-ren werden zurückgewiesen.

Insoweit ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 600,00 EUR festgesetzt.

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