Landgericht Bochum, 2003-07-23, 13 O 79/03

13 O 79/03Tribunal cantonal23 juil. 2003

Texte intégral

Landgericht Bochum — 13 O 79/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-07-23

Aktenzeichen: 13 O 79/03

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2003:0723.13O79.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, in die Löschung folgender beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten und in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marken gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen:

a. Wortmarke A, Reg-Nr. 000000

b. Wort-/Bildmarke A1, Regnr. 000000

und zwar jeweils in vollem Umfang der Markenregistrierung.

Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, in die Löschung der beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten und in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marke gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen:

Wortmarke A3, Reg-Nr. 000000

und zwar in vollem Umfang der Markenregistrierung.

Dem Beklagten zu 1. wird geboten, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwider-handlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €‚ ersatzwei-se Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „A“ in jeder denkbaren Schreibweise im Zusammenhang mit fol-genden Produkten zu benutzen: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus so-weit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise-Handkoffer; Spazierstöcke; Peit-schen; Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; Webstoffe und Textilwa-ren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Schuhwaren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese. selbst 45 %‚ die Beklagten als Gesamtschuldner 40 % und der Beklagte zu 1. weitere 15 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. tragen die Klägerin 42 % und der Beklagte zu 1. 58 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. tragen die Klägerin und der Beklagte zu 2. zu je 50 %.

Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs zu 3. gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 5.000,— € und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll-streckbar.

Für die Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,-- € und die Vollstreckung des Beklagten zu 2. gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 1.400,-- € abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Geld-instituts erbracht werden.

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