Landgericht Bochum, 2005-12-13, 7a T 115/05

7a T 115/05Tribunal cantonal13 déc. 2005

Texte intégral

Landgericht Bochum — 7a T 115/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-12-13

Aktenzeichen: 7a T 115/05

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2005:1213.7A.T115.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7a. Zivilkammer

Tenor

Dem Schuldner wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I in Bochum bewilligt.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

Der dem Schuldner pfandfrei zu verbleibende Teil seiner monatlichen Bezüge bei der Drittschuldnerin wird auf 830,56 € festgesetzt.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens I. Instanz trägt der Schuldner. Die Kosten des Be-schwerdeverfahrens tragen der Schuldner zu 96 % und der Gläubiger zu 4 %.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.017,96 € festgesetzt.

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