I-6 O 88/17•Landgericht Bochum, 2007-12-07, I-6 O 88/17
Texte intégral
Landgericht Bochum — I-6 O 88/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-12-07
Aktenzeichen: I-6 O 88/17
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2007:1207.I6O88.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs W mit der Fahrgestellnummer ### an den Kläger 10.794,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.4.2017 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 11.3.2017 mit der Rücknahme des zuvor bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 742,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.3.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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