1 O 486/08•Landgericht Bochum, 2009-07-30, 1 O 486/08
Texte intégral
Landgericht Bochum — 1 O 486/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-07-30
Aktenzeichen: 1 O 486/08
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2009:0730.1O486.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 26.02.2009 wird insoweit aufrechterhalten, als die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt worden sind, an die Klägerin 3.452,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.659,69 Euro seit dem 22.11.2007, zuzüglich 7,00 Euro Rücklastgebühren, sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.384,49 Euro seit dem 28.05.2008 bis zum 14.05.2009, sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.792,92 Euro seit dem 15.05.2009, sowie vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 459,40 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 26.02.2009 aufgehoben. Die Klage wird in Höhe von 35,50 € abgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Beschwerdeverfahrens (Landgericht München, Aktenzeichen 13 T 21541/08) sowie die durch ihre Säumnis im Termin vom 26.02.2009 bedingten Kosten mit Ausnahme der Mehrkosten, die auf Grund der Anrufung des örtlich unzuständigen Amtsgerichts München (Aktenzeichen: 113 C 12420/08) entstanden sind; diese Kosten werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden. Das Urteil ist für die Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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