Landgericht Bochum, 2010-01-27, I-6 O 78/08

I-6 O 78/08Tribunal cantonal27 janv. 2010

Texte intégral

Landgericht Bochum — I-6 O 78/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-01-27

Aktenzeichen: I-6 O 78/08

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2010:0127.I6O78.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Tenor

  1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) gemeinsam (un-geteilte Erbengemeinschaft nach der am 30.09.2007 verstorbenen K B ) 20.000 ,- € sowie vorgerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von1.023,16 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 26.11.2007 zu zahlen.

  2. Der Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 1) ( T B ) 10.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 19.01.2008 zu zah-len.

  3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) alle materiellen und, soweit nicht vorhersehbar, immateriellen Zukunftsschä-den zu ersetzen, die daraus entstanden sind, entstehen und noch entstehen werden, dass die Klägerin zu 1) den Tod ihrer Tochter K B am 30.09.2007 nicht verarbeitet hat, soweit ein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang nicht stattfindet.

  4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

  5. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen der Beklagte zu 1) selbst zu 7/20 und die Kläger zu 1) und 2) gemein-sam zu 13/20.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen der Beklagte zu 1) zu 7/20 und die Klägerin zu 1) selbst zu 13/20.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen der Beklagte zu 1) zu 2/15 und der Kläger zu 2) selbst zu 13/15.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen die Kläger zu 1) und 2) gemeinsam zu 3/4 und die Klägerin zu 1) allein zu 1/4.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) tragen die Kläger zu 1) und 2) gemeinsam zu 3/4 und die Klägerin zu 1) allein zu 1/4.

  1. Das Urteil ist für alle Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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