I-17 O 159/09•Landgericht Bochum, 2010-02-02, I-17 O 159/09
Landgericht Bochum, 2010-02-02, I-17 O 159/09
I-17 O 159/09Tribunal cantonal2 févr. 2010
Texte intégral
Landgericht Bochum — I-17 O 159/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-02-02
Aktenzeichen: I-17 O 159/09
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2010:0202.I17O159.09.01
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -
Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:
Der Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt
wie im f-Angebot mit der Nr. ###### geschehen im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbrauchern im Fernabsatz
- Waren im Sinne des Elektrogesetzes anzubieten und/oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 Elektrogesetz enthalten, die den Hersteller und/oder Importeuer eindeutig identifizieren;
und/oder
- Waren im Sinne des Elektrogesetzes anzubieten und/oder zu verkaufen, ohne dabei eine deutsche Bedienungsanleitung der Ware beizufügen und ohne vorher im Rahmen der Werbung oder des Angebots darauf hingewiesen zu haben.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Verfügungsbeklagte 53 % und die Verfügungsklägerin 47 %.
Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt.
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