7 T 13/10•Landgericht Bochum, 2010-02-09, 7 T 13/10
Texte intégral
Landgericht Bochum — 7 T 13/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-02-09
Aktenzeichen: 7 T 13/10
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2010:0209.7T13.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bochum vom 26.10.2009, mit dem die angebliche Forderung des Schuldners an den Drittschuldner auf Zahlung von Beträgen aus
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allen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüchen gegen das Land Nordrhein-Westfalen aufgrund seiner tatsächlichen Unterbringung oder Unterbringungen in Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen,
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allen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüchen gegen das Land Nordrhein-Westfalen aufgrund der Rechtsverfolgung der in Ziffer 1. genannten Forderungen (insbesondere Rechtsanwalts- und Gerichtskosten)
bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs gepfändet worden ist, wird aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass des entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Dem Schuldner wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Zugleich wird ihm Rechtsanwalt U aus C zur Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.126,29 € festgesetzt.
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