8 O 293/09•Landgericht Bochum, 2011-01-20, 8 O 293/09
Texte intégral
Landgericht Bochum — 8 O 293/09 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2011-01-20
Aktenzeichen: 8 O 293/09
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2011:0120.8O293.09.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen,
a) seit welchem Datum die Software „G“ von ihr verwandt wurde,
b) für welche Produkte die Software „G“ von ihr verwandt wurde,
c) in welcher Stückzahl die unter b) zu benennenden Produkte jeweils in den Handel gebracht wurden sowie
d) wie viel Umsatz und Einnahmen durch die Verwendung der Software „G“ mittels der unter b) zu benennenden Produkte von ihr erzielt wurden.
Im Hinblick auf die Klageanträge zu 3.) und 5.) wird die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,-- € vorläufig voll-streckbar.
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