Landgericht Bochum, 2012-04-27, 1 KLs 46 Js 102/11 - 43/11

1 KLs 46 Js 102/11 - 43/11Tribunal cantonal27 avr. 2012

Texte intégral

Landgericht Bochum — 1 KLs 46 Js 102/11 - 43/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-04-27

Aktenzeichen: 1 KLs 46 Js 102/11 - 43/11

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2012:0427.1KLS46JS102.11.43.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Waffen- und Munitionsbesitz, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren und drei Monaten

verurteilt.

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Wegen eines Betrages von 7.000,00 € wird der Verfall von Wertersatz angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt, soweit der Angeklagte freigesprochen wurde. Im Übrigen trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen selbst.

Angewandte Vorschriften:

§§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG, 52 Abs. 3 Nr. 2 a) und b) WaffG, 21, 49, 52, 53, 73a, 73c StGB

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