I-6 O 47/10•Landgericht Bochum, 2012-07-25, I-6 O 47/10
Landgericht Bochum, 2012-07-25, I-6 O 47/10
I-6 O 47/10Tribunal cantonal25 juil. 2012
Texte intégral
Landgericht Bochum — I-6 O 47/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-07-25
Aktenzeichen: I-6 O 47/10
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2012:0725.I6O47.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Tenor
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1 Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.523,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.06.2009 zu zahlen.
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2 Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen und alle weiteren zur Zeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihr aus den rechtswidrigen Behandlungen vom 18.01.2005 und 06.07.2005 durch den Beklagten noch entstehen werden, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
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3 Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zusätzlich 1.761,08 € an vorgerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2010 zu zahlen.
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4 Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
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5 Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 5/8 und die Klägerin 3/8.
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6 Das Urteil ist für die Parteien jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die Parteien jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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