17 O 62/10•Landgericht Bochum, 2012-10-18, 17 O 62/10
Texte intégral
Landgericht Bochum — 17 O 62/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-10-18
Aktenzeichen: 17 O 62/10
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2012:1018.17O62.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -
Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt,
es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd, für eine Ai1 QL Luft-Wasser-Wärmepumpe
1.1 zu werben mit der Angabe ''Jahresarbeitszahl 4,2 nach VDI 4560'',
und/oder
1.2 zu werben mit der Angabe ''Jahresarbeitszahl bei W35 nach VDI 4650, Beispiel
Essen 4,2'', ohne darauf hinzuweisen, dass der Standort Essen zu den Klimaregionen
mit den günstigsten Bedingungen gehört und das Erreichen der Jahresarbeitszahl
standortabhängig ist,
wie zu 1.1 und 1.2 geschehen in dem aus der Anlage K 1 zur Klageschrift vom 14.07.2010 ersichtlichen Prospekt.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 139,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 04.03.2010 zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 83 % und der Kläger 17 %.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch in Bezug auf den Ausspruch zu 1.1 und 1.2 nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € und im Übrigen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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