Landgericht Bochum, 2014-08-07, 8 O 59/14

8 O 59/14Tribunal cantonal7 août 2014

Texte intégral

Landgericht Bochum — 8 O 59/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-08-07

Aktenzeichen: 8 O 59/14

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2014:0807.8O59.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammmer

Tenor

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 412,58 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte zu 2) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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