17 O 44/15•Landgericht Bochum, 2015-06-30, 17 O 44/15
Texte intégral
Landgericht Bochum — 17 O 44/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-06-30
Aktenzeichen: 17 O 44/15
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2015:0630.17O44.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -
Tenor
Der Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, untersagt, die Bezeichnung "#", "#" zu verwenden oder verwenden zu lassen, wie des unter der Domain "#" geschah, wie auf den Bildschirmfotos zu sehen (Anlagenkonvolut K 4);
Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Registrierungsstelle die Frage der Domain "#" zu erklären.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Betrag von 745,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist bezüglich der Aussprüche zu 1. und 2. gegen Sicherheitsleistung von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Im Übrigen ist es gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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