Landgericht Bochum, 2016-02-19, 9 KLs 47/15

9 KLs 47/15Tribunal cantonal19 févr. 2016

Texte intégral

Landgericht Bochum — 9 KLs 47/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-02-19

Aktenzeichen: 9 KLs 47/15

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2016:0219.9KLS47.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. große Sfrafkammer

Tenor

Der Angeklagte L wird wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Vor der Vollziehung der Maßregel wird der Vorwegvollzug von 1 Jahr und 7 Monaten Freiheitsstrafe angeordnet.

Der Angeklagte M wird wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten verurteilt.

Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Gegen die Angeklagten wird der Verfall von Wertersatz in Höhe von 30.000,00 € als Gesamtschuldner angeordnet.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

bzgl. des Angeklagten L: §§ 1, 3, 30a Abs. 1 BtMG, 25 Abs. 2, 53, 64, 73a, 73b, 73c StGB

bzgl. des Angeklagten M: §§ 1, 3, 30a Abs. 1 BtMG, 25 Abs. 2, 53, 64, 73a, 73b, 73c StGB

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