9 KLs 47/15•Landgericht Bochum, 2016-02-19, 9 KLs 47/15
Landgericht Bochum, 2016-02-19, 9 KLs 47/15
9 KLs 47/15Tribunal cantonal19 févr. 2016
Texte intégral
Landgericht Bochum — 9 KLs 47/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-02-19
Aktenzeichen: 9 KLs 47/15
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2016:0219.9KLS47.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. große Sfrafkammer
Tenor
Der Angeklagte L wird wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Vor der Vollziehung der Maßregel wird der Vorwegvollzug von 1 Jahr und 7 Monaten Freiheitsstrafe angeordnet.
Der Angeklagte M wird wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten verurteilt.
Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Gegen die Angeklagten wird der Verfall von Wertersatz in Höhe von 30.000,00 € als Gesamtschuldner angeordnet.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
bzgl. des Angeklagten L: §§ 1, 3, 30a Abs. 1 BtMG, 25 Abs. 2, 53, 64, 73a, 73b, 73c StGB
bzgl. des Angeklagten M: §§ 1, 3, 30a Abs. 1 BtMG, 25 Abs. 2, 53, 64, 73a, 73b, 73c StGB
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