I-8 S 26/14•Landgericht Bochum, 2016-03-26, I-8 S 26/14
Texte intégral
Landgericht Bochum — I-8 S 26/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-03-26
Aktenzeichen: I-8 S 26/14
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2016:0326.I8S26.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.09.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 532,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 300,00 Euro seit dem 09.08.2011 und aus 232,54 Euro seit dem 09.05.2014 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 37 % und der Beklagte zu 63 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen jeweils die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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