I-4 O 286/15•Landgericht Bochum, 2016-04-27, I-4 O 286/15
Landgericht Bochum, 2016-04-27, I-4 O 286/15
I-4 O 286/15Tribunal cantonal27 avr. 2016
Texte intégral
Landgericht Bochum — I-4 O 286/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-04-27
Aktenzeichen: I-4 O 286/15
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2016:0427.I4O286.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Bauordnungsamt der Stadt C nachfolgende Erklärung abzugeben, wobei die Erklärung in Schriftform und durch einen Notar in beglaubigter Form zu erstellen ist, Zug um Zug gegen Übernahme der dem Beklagten durch eine notarielle Beglaubigung entstehenden Kosten durch den Kläger:
„Baulasterklärung Zuwegungsbaulast
Ich, Herr E, wohnhaft E-Str. ###, bin Eigentümer des Grundstücks in C, E-Str. ###, Gemarkung E, Flur 14, Flurstück 22.
Ich übernehme hiermit nachstehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung für o.g. Grundstück und beantrage die Eintragung in das Baulastverzeichnis von C:
Verpflichtung auf dem Flurstück eine Fläche von 40 m Länge und 4 m Breite, die in dem in Anlage 1 beigefügten Lageplan grün schraffiert ist, als Zuwegung (Zu- und Abfahrt) im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Bauordnung NRW zu dem Grundstück E-Str. ###, Gemarkung E, Flur 14, Flurstück 158 anzulegen und zu unterhalten, ständig freizuhalten und allen Benutzern zugänglich zu machen.
Diese Erklärung gilt als Baulasterklärung im Sinne von § 83 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV.NW S. 256) in der z.Z. gültigen Fassung.
Diese Erklärung ist kraft Gesetzes gegenüber allen Rechtsnachfolgern wirksam und kann nur gelöscht werden, wenn ein öffentlich-rechtliches Interesse am Bestehen der Baulast nicht mehr vorliegt.
Durch diese Verpflichtung werden zusätzliche privatrechtliche Vereinbarungen (Anlegung, Instandhaltung, Entschädigung, dingliche Sicherung usw.) nicht berührt bzw. ersetzt.
Bochum, den...
........................
(Unterschrift: E)."
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
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