Landgericht Bochum, 2017-08-31, 14 O 100/17

14 O 100/17Tribunal cantonal31 août 2017

Texte intégral

Landgericht Bochum — 14 O 100/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-08-31

Aktenzeichen: 14 O 100/17

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2017:0831.14O100.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten es zu unterlassen,

wie nachstehend wiedergegeben für Blutzuckermessungen mit der kostenlosen Abgabe eines Blutzuckermessgerätes zu werden:

an die Klägerin 355,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.06.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf den Unterlassungstitel gegen Sicherheitsleistung von 21.000,00 Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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