8 O 411/16•Landgericht Bochum, 2017-11-30, 8 O 411/16
Texte intégral
Landgericht Bochum — 8 O 411/16 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2017-11-30
Aktenzeichen: 8 O 411/16
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2017:1130.8O411.16.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen,
welche seiner Fotos sie seit Abschluß der Vereinbarung vom 26.11./04.12.2009 in der Anlage K 4 zur Klageschrift über ihre Fotoagentur G zum Zweck der On- oder Offline-Nutzung an Zeitungen der G1 (vormals X) weitergegeben hat, und zwar unter Angabe des Nutzers, der Nutzungsart und der Auflagenhöhe,
welche seiner Fotos sie seit Abschluß der unter a) bezeichneten Vereinbarung über ihre Fotoagentur G zum Zweck der On- oder Offline-Nutzung an Dritte weitergegeben hat, und zwar unter Angabe des Nutzers und der Nutzungsart sowie
Auskunft darüber zu erteilen, welche Vergütung die Nutzer gemäß lit. a) und b) für die Erstellung und/oder die Nutzung der Fotos des Klägers an die Beklagte entrichtet haben.
Wegen des weitergehenden Auskunftsantrags wird die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,-- € vorläufig vollstreckbar.
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