18 O 25/19•Landgericht Bochum, 2019-03-05, 18 O 25/19
Texte intégral
Landgericht Bochum — 18 O 25/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-03-05
Aktenzeichen: 18 O 25/19
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2019:0305.18O25.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18 Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, für einen entgeltlichen Eintrag in einem Adressensammelvermerk mit einem Formular zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 10.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 1. nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €, im Übrigen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden.
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