13 O 407/77•Landgericht Düsseldorf, 1981-11-02, 13 O 407/77
Landgericht Düsseldorf, 1981-11-02, 13 O 407/77
13 O 407/77Tribunal cantonal2 nov. 1981
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 13 O 407/77 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1981-11-02
Aktenzeichen: 13 O 407/77
ECLI: ECLI:DE:LGD:1981:1102.13O407.77.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 2) 1.000,00 DM zu zahlen.
Im übrigen werden die Klagen der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) abgewiesen, ausgenommen der vom Kläger zu 2) geltend gemachte Heckschaden, der Gegenstand des noch widerrufbaren Teilvergleichs vom 28.10.1981 ist.
Die Klägerin zu 1) hat ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und 3% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie 3% der Gerichtskosten zu tragen. Im übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 2) auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM. Die Beklagten zu 1) und 3) können die Vollstreckung des Klägers zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 DM oder durch Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger zu 2) vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bankbürgschaft erbracht werden.
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