Landgericht Düsseldorf, 1995-07-04, 4 O 211/95

4 O 211/95Tribunal cantonal4 juil. 1995

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 4 O 211/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-07-04

Aktenzeichen: 4 O 211/95

ECLI: ECLI:DE:LGD:1995:0704.4O211.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines für jeden Fall der

Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes

bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, untersagt,

Sportschuhe mit der Kennzeichnung

D

einzuführen oder auszuführen und/oder anzubieten, feilzuhalten

oder in den Verkehr zu bringen, soweit die so gekennzeichneten

Sportschuhe nicht unter dieser Bezeichnung von der Antragstellerin

oder mit ihrer Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitglieds-

staaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags-

staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in

den Verkehr gebracht worden sind,

Die durch das Hauptzollamt Düsseldorf – Zollamt Reisholz –

(Geschäftszeichen: SV 1204 B – 11 11 (K 11 180/95)) beschlag-

nahmten, zu 1. Bezeichneten Sportschuhe nach Deutschland

einzuführen.

II.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 1/5 der Antragstellerin und

zu 4/5 der Antragsgegnerin auferlegt.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin

wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 DM

abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Zwangsvoll-

streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten

können auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in

Deutschland ansässigen großen Bank oder öffentlichen Sparkasse

erbracht werden.

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