4 O 79/95•Landgericht Düsseldorf, 1995-10-05, 4 O 79/95
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 4 O 79/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-10-05
Aktenzeichen: 4 O 79/95
ECLI: ECLI:DE:LGD:1995:1005.4O79.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,
gegenüber dem Kläger die Erklärung abzugeben, daß das deutsche Patent 39 15 609 auf den Kläger übertragen wird,
- durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patentamt darin einzuwilligen, daß das deutsche Patent 39 15 609 in der Patentrolle beim Deutschen Patentamt auf den Kläger umgeschrieben wird.
II.
Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1) seit dem 1.10.1993 Vorrichtungen zum Reinigen von Förderbändern mit wenigstens einer an starren Auslegearmen angeordneten Abstreifleiste zur Beaufschlagung der Arbeitsfläche des Gurtbandes im Untertrum, wobei die Auslegearme um eine Drehachse schwenkbar und von Federn zur Aufbringung des Anpreßdrucks beaufschlagbar sind,
in den Verkehr gebracht hat,
bei denen die Auslegerarme in ihrer Länge verstellbar und in unmittelbarer Nähe der Drehachse mit den Federn ausgerüstet sind,
und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus welchem, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, die jeweils erzielten Umsätze, aufgeschlüsselt nach Typen, Stückzahlen, Lieferzeiten und Lieferorten sowohl bezüglich der veräußerten GesamtVorrichtungen als auch der
hierzu gelieferten Ersatzteile und Verschleißteile, ersichtlich sind.
III.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger die aus dem deutschen Patent 39 15 609 seit dem 1.10.1993 gezogenen Nutzungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer unberechtigten Bereicherung in Gestalt der Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr herauszugeben; die den Zeitraum vom 1.4.1992 bis zum 30.9.1993 betreffende Zahlungsklage ist dem Grunde nach gerechtfertigt .
IV.
Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, dem Deutschen Patentamt gegenüber die Zustimmung dazu zu erklären, daß in der Rolle die Nennung von Dr. Michael Schulte Strathaus als Erfinder des deutschen Patents 39 15 609 gestrichen wird.
IV.
Soweit der Kläger beantragt hat, auch den Beklagten zu 2) wie unter I. 1. - 2. hinsichtlich der Beklagten zu 1) zuerkannt zu verurteilen, wird die Klage abgewiesen.
V.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil
vorbehalten.
VI.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 5.000,— DM vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin anerkannten Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
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