4 O 349/94•Landgericht Düsseldorf, 1995-10-26, 4 O 349/94
Landgericht Düsseldorf, 1995-10-26, 4 O 349/94
4 O 349/94Tribunal cantonal26 oct. 1995
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 4 O 349/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-10-26
Aktenzeichen: 4 O 349/94
ECLI: ECLI:DE:LGD:1995:1026.4O349.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,— DM -ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
geschichtete Metalldichtungen, bestehend aus zwei Grundplatten, von denen jede aus einer elastischen Metallplatte hergestellt und mit einer Sicke versehen ist, um eine Brennkammeröffnung zu umgeben, und einem Zwischenelement zwischen beiden Grundplatten, wobei die Sicken der Grundplatten in Bezug auf das Zwischenelement symmetrisch
angeordnet sind und ein Umfangsrandab-schnitt des Zwischenelements, welcher sich benachbart zu besagter Brennkammeröffnung befindet, umgebogen ist, um einen Kompensationsabschnitt zu bilden, der eine vorbestimmte Dicke aufweist,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen an dem Zwischenelement ein gekröpfter Kompensationsabschnitt so ausgebildet ist, daß an den beiden gegenüberliegenden Seiten des der Brennkammeröffnung benachbarten Randabschnitts des Zwischenelements je ein Absatz (Stufe) zwischen einer Seite des Kompensationsabschnitts und einer Seite des Zwischenelements ausgebildet ist und der erste Absatz etwa gleich dem zweiten Absatz ist;
der Klägerin darüber Rechnung zu legen in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 8. Mai 1992 begangen hat, und zwar unter Angabe
a)
der Herstellungsmengen und -Zeiten,
b)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -Zeiten und -preisen
sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -Zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Ange-botsempfänger,
d)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
II.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu der Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 8. Mai 1992 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte .
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,— DM vorläufig vollstreckbar .
Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen als Zoll- und Steuerbürgin anerkannten Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
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