Landgericht Düsseldorf, 2000-02-22, 8 O 260/99

8 O 260/99Tribunal cantonal22 févr. 2000

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 8 O 260/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-02-22

Aktenzeichen: 8 O 260/99

ECLI: ECLI:DE:LGD:2000:0222.8O260.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin DM 46.519,18 nebst 5% Zinsen seit dem 8.1.1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu lo% die Klägerin und zu 9o% die Beklagten.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von llo% des zu vollstreckenden Betrages , für die Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von llo% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht d ie Beklagten zuvor Sicherheit in der genannten Höhe erbringen. Die Sicherheitsleistung kann jeweils auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einergroßen deutschen Bank oder einer Sparkasse erbracht werden.

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