Landgericht Düsseldorf, 2001-07-06, 38 O 18/01

38 O 18/01Tribunal cantonal6 juil. 2001

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 38 O 18/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-07-06

Aktenzeichen: 38 O 18/01

ECLI: ECLI:DE:LGD:2001:0706.38O18.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer für handelssachen

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht x, den Handelsrichter x und den Handelsrichter x

für R e c h t erkannt :

Dem Beklagten wird ab sofort verboten, das Kennzeichen x als Internet-Domain und/oder E-Mail-Adresse für sich reservieren zu lassen und/öder zu benutzen.

2..

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung, gegen Ziffer 1 wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,-DM ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem x auf die Registrierung der Internetdomain x auf die Registrierung zu verzichten.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,-DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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