Landgericht Düsseldorf, 2001-08-09, 4a O 849/00

4a O 849/00Tribunal cantonal9 août 2001

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 4a O 849/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-08-09

Aktenzeichen: 4a O 849/00

ECLI: ECLI:DE:LGD:2001:0809.4A.O849.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, tragbare Rauchvorrichtungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzuführen, die folgende Merkmale aufweisen:

Die Speicherkammer weist die Form eines Quaders auf.

(1.1)

Die durch die Breitseiten an beiden Enden des Quaders gebildete Flächen sind quadratisch ausgestaltet.

(1-2)

Die Längs- und Breitseiten des Quaders sind leicht abgeflacht.

(1.3)

Auf einer Breitseite des Quaders ist ein runder, leicht gewölbter Verschluss angeordnet.

(1.4)

Auf einer der Längsseiten an dem dem Verschluss der Speicherkammer gegenüberliegenden Ende befindet sich ein runder Einsatz für die Brennkammer.

(2)

Die Zwischenkammer weist ebenfalls die Form eines Quaders auf.

(2.1)

Die Grundfläche der Breitseiten des Quaders ist in etwa rechteckig ausgestaltet, wobei die Längsseiten der Länge der Breitseiten der quaderförmigen Speicherkammer entsprechen.

(2.2)

Die Längsseiten des Quaders sind leicht abgeflacht und die schmalen Breitseiten des Quaders sind stark abgeflacht.

(2.3)

Auf einer Breitseite der quaderförmigen Zwischenkammer ist das stielförmige Mundstück angeordnet.

(3)

Speicherkammer und Zwischenkammer sind längsseitig drehbar miteinander verbunden.

(3.1)

Die Drehverbindung wird durch die Brennkammer hergestellt, die an dem dem Verschlussdeckel bzw. dem Mundstück gegenüberliegenden Ende der Speicher- bzw. Zwischenkammer angeordnet ist.

(3.2)

In eingeklapptem Zustand fluchten die brennkammerseitigen Enden der Speicher- und Zwischenkammer miteinander. Am gegenüberliegenden Ende überragt das Mundstück der Zwischenkammer den Verschlussdeckel der Speicherkammer nur unwesentlich;

gemäß nachfolgender Abbildung

dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er - der Beklagte - die zu 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Auftraggeber, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe,Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

die in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer 1. zu vernichten.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu 1.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.