4 O 816/00•Landgericht Düsseldorf, 2002-06-06, 4 O 816/00
Landgericht Düsseldorf, 2002-06-06, 4 O 816/00
4 O 816/00Tribunal cantonal6 juin 2002
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 4 O 816/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-06-06
Aktenzeichen: 4 O 816/00
ECLI: ECLI:DE:LGD:2002:0606.4O816.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
I.Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verur-teilt,es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,Abnehmer und/oder Vertriebspartner der Klägerin wegen vermeintli-cher Verletzung des europäischen Patents X durch das An¬bieten und Inverkehrbringen von Tretkurbelsätzen des Typs „X" der Klägerin abzumahnen, ohne in der Abmahnung den Verletzungsvorwurf anhand der angegriffenen Ausführungsform in Be¬zug auf die patentgemäßen Merkmale konkret zu beschreiben, insbe¬sondere nach Maßgabe des nachstehend wiedergegebenen Abmahnschreibens: - 3 - XVerletzung von Patenten der XSehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr X,hiermit zeigen wir an. daß wir die X. Osaka, Japan, auf dem Gebiet des ge¬werblichen Rechtsschutzes als Patent- und Rechtsanwälte beraten und vertreten. Ord¬nungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.I.Die X ist Inhaberin des europäischen Patents EP X. Gemäß § 9 Patentgesetz (PatG) hat das genannte Patent die Wirkung, daß es allein der Patent¬inhaberin, d. h. der X gestattet ist, diese Erfindung zu benutzen.II.Unsere Mandantin hat uns gebeten, einen Tretkurbelsatz für Fahrräder, den Sie unter der Bezeichnung "X" anbieten und vertreiben und der im folgenden als - 4 -"X" bezeichnet wird, im Hinblick auf den möglichen Eingriff in ihre Patentrechte zu überprüfen.Die Überprüfung hat folgendes ergeben:Die Herstellung und der Vertrieb der X Tretkurbelsätze verletzt das europäi¬sche Patent EP X (EP X ) der X, das auf eine Anmeldung vom 30.08.1991 erteilt wurde. Die Erteilung wurde am 28.06.1995 im Europäischen Patent¬blatt bekannt gemacht. Das Patent ist in Deutschland in Kraft.Dazu im einzelnen:Eine X Trelkurbelsatz ist eine mehrstufige Kettenradbaugruppe für ein Fahrrad mit:■•■■-■'.".' . 'a) einem kleinen Kettenrad,.b) einem koaxial zum kleinem Kettenrad angeordneten großen Kettenrad;c) einem Schalthilfevorsprung,c1) welcher auf dem großen Kettenrad vorgesehen istc2) zur Unterstützung einer Schaltungsbewegung einer Kette vom kleinen Ketten-rad zum großen Kettenrad;d) einem ersten Zahn des großen Kettenrads, der beim Schalten der Kette mit der Kette in Eingriff gelangt,e) wobei der Schalthilfevorsprung eine geneigte Fläche aufweist.e1) die gegenüber dem großen Kettenrad liegt,e2) wobei diese geneigte Flache nahe einem Fußkreis des großen Kettenrades angeordnet ist und - 5 -e3) bezogen auf die Ebene des großen Kettenrades radial nach außen zur Ebene des kleinen Kettenrades geneigt ist;f) der Schallhilfevorsprung ist so zu dem kleinen Kettenblatt versetzt, daß dieser Vor¬sprung mit dem schaltenden Abschnitt der Kette an einer, bezogen auf die Bewe¬gungsrichtung der Kette, im Abstand von einer Eingriffsstelle zwischen dem Vorde¬rende des schallenden Abschnitts der Kette und dem ersten Zahn liegenden Positi¬on in einem Abstand in Eingriff kommt,g) wobei dieser Abstand im wesentlichen einem ganzzahligen Vielfachen einer Zahn- teilung auf dem großen Kettenrad entspricht;h) einer Führungsfläche zum Führen einer Außenseitenfläche einer Gelenkplatte der Kette,i) wobei die Führungsfläche in einer Seitenfläche eines zweiten Zahns des dem kleinen Kettenrad gegenüber angeordneten großen Kettenrads ausgebildet ist.j) wobei dieser zweite Zahn in Richtung der Bewegungsrichtung der Kette nahe zu diesem ersten Zahn angeordnet ist.k) wobei diese Führungsfläche und die Schrägfläche so ausgebildet sind, daß ein An¬liegen der Kette gegen die Führungsfläche und ebenso die Schrägfläche verhin¬dert, daß der Schallhilfevorsprung zu stark mil der Kette in Eingriff steht.Wenn Sie diese Beschreibung der Struktur des X Tretkurbelsatzes mil dem Anspruch 1 des Patents EP X vergleichen, werden Sie feststellen, daß ein X Tretkurbelsatz wortlautgemäß und - betrachtet man den Gesamtzusammenhang von Ansprüchen, Beschreibung und Zeichnungen - auch wortsinngemäß vom Gegenstand dieses Patents Gebrauch machen. - 6 -- III.Da Sie den Gegenstand dieses Patents ohne Zustimmung der X gemäß § 9 PatG benutzen, steht unserer Mandantin gemäß § 139 PatG ein Unierfassungsan¬spruch zu. Weiterhin sind Sie dazu verpflichtet, unserer Mandantin sämtlichen durch Ihre Patentverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen.Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, unserer Mandantin Auskunft über die begangenen patentverletzenden Handlungen zu erteilen und Rechnung über den Umfang Ihrer Ver-letzungshandlungen zu legen.Wir haben Sie deshalb namens und im Auftrag unserer Mandantin dazu aufzufordern, die patentverletzenden Handlungen unverzüglich einzustellen und uns bis zum18. Mal 2000die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung firmenverbindlich unterzeich¬net zurückzureichen.Auskunft Ober Ihm patentverletzenden Handlungen und Rechnungslegung wollen Sie bitte bis zum1. Juni 2000erteilen.Sollte uns die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bzw. die begehrte Auskunft und Rechnungslegung nicht fristgerecht vorliegen, werden wir unserer Mandantin emp¬fehlen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.Darüber hinaus sind Sie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Instanzgerichte unabhängig von dem Vorliegen eines Verschuldens dazu verpflichtet, die unserer Mandantin durch unsere Einschaltung entstandenen Kosten zu erstatten. - 7 -Mit der als Anlage beigefügten Kostenrechnung geben wir Ihnen die entstandenen Ko¬sten mit der Bitte bekannt, die Kostenrechnung innerhalb der oben bezeichneten Frist für die Auskunftserteilung (25. Mai 2000) auf unser im Briefkopf angegebenes Konto zu be¬zahlen.Mit freundlichen Grüßen XAnlagen:Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung,Kostenrechnung, 2fach- 8 -2.der Klägerin Auskunft über den Umfang der zu 1. bezeichneten Handlungen zu erteilen unter Angabe der Adressaten, denen gegen¬über die vorstehend beschriebene Abmahnung ausgesprochen wor¬den ist sowie unter Angabe des Zeitpunktes der betreffenden Abmah¬nung.II.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin al¬len Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu 1.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.III.Die Widerklage wird abgewiesen.IV.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.V.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 € vor¬läufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbür¬gin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.