12O86_02•Landgericht Düsseldorf, 2002-12-04, 12O86_02
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 12O86_02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-12-04
Aktenzeichen: 12O86_02
ECLI: ECLI:DE:LGD:2002:1204.12O86.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Tenor
I.
Den Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,
einen Teledienst zu unterhalten, ohne dabei die nach § 6 TDG vorgeschriebene vollständige Anbieterkennzeichnung anzubringen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zu 80%, den
Beklagten zu 20 % zur Last.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 23.300,- €, für die Beklagten hinsichtlich der Kosten jeweils gegen Sicherheit in Höhe von 110% des durch den jeweiligen Beklagten aus diesem Urteil beizutreibenden Betrags.
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