4a O 132/02•Landgericht Düsseldorf, 2003-03-13, 4a O 132/02
Landgericht Düsseldorf, 2003-03-13, 4a O 132/02
4a O 132/02Tribunal cantonal13 mars 2003
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 4a O 132/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-03-13
Aktenzeichen: 4a O 132/02
ECLI: ECLI:DE:LGD:2003:0313.4A.O132.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Grabenverbau-Einheiten mit einander gegenüberliegend angeordneten, hohlgestalteten, innere Stützstege aufweisenden Wänden, die von längenveränderbaren Streben gegeneinander abgestützt sind und im Bereich ihrer Querkanten formschlüssig in Vertiefungen seitlicher Schuh-Leisten eintauchen,
gewerbsmäßig herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen sich jede der Wände aus mehreren übereinander angeordneten Teilwän-den aus einem flachen Aluminium-Kastenprofil zusammensetzt, wobei die Längskanten der Teilwände auf der einen Seite eine Nut und auf der anderen Seite eine Feder ausbilden, und die Schuh-Leiste sich aus einem U-Profil und einem unmittelbar benachbart angeordneten C-Profil zusammensetzt, wobei die beiden Profile dadurch miteinander verbunden sind, dass sie mit der jeweiligen Teilwand verschweißt sind, wobei ferner das C-Profil eine Vertiefung zum Eintritt der Teilwand-Querkante formt und von dem C-Steg sich in von einer Teilwand abgewandter Richtung zwei hakenförmige Stege freifliegend grabenwandseitig erstrecken und wobei die eine Teilwandfläche überlappenden, parallel in Erstreckungsrichtung des C-Steges verlaufenden U-Schenkel des U-Profils vorstehende Flansche zum Angriff der Streben bilden, derart, dass die Verlängerung der Achse der Streben die Teilwand kreuzt;
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. Oktober 1987 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer¬mengen, -zeiten und -preisen und Typen¬bezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerbli-chen Ab¬nehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots¬men¬gen, -zeiten und –preisen und Typen¬be¬zeich¬nungen sowie den Namen und Anschriften der gewerbli-chen Ange¬bots¬empfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe¬trä¬gern, deren Auflagen-höhe, Verbreitungszeitraum und Ver¬breitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den zu der Ziffer I.1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden;
wobei
-
sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;
-
die Angaben zu a) nur für die Zeit seit dem 1. Juli 1990 zu machen sind;
-
die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 3. Juni 1990 zu ma-
chen sind.
II.
Es wird festgestellt,
dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 30. Oktober 1987 bis zum 2. Juni 1990 begangenen Hand¬lungen eine ange-messene Entschädigung zu zahlen;
dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 3. Juni 1990 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wo¬bei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bun¬des¬republik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 be¬ste¬hen¬den Grenzen beschränkt.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 600.000,00 vorläufig
vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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