34 O 52/03•Landgericht Düsseldorf, 2003-08-27, 34 O 52/03
Landgericht Düsseldorf, 2003-08-27, 34 O 52/03
34 O 52/03Tribunal cantonal27 août 2003
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 34 O 52/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-08-27
Aktenzeichen: 34 O 52/03
ECLI: ECLI:DE:LGD:2003:0827.34O52.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
Tenor
für Recht erkannt:
- Der Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
a) im geschäftlichen Verkehr den Begriff „FF„ ohne Zustimmung der Klägerin zur Bezeichnung eigener oder fremder Produkte zu verwenden, die mit Druck-erzeugnissen und Werbeleistungen in Verbindung gebracht werden können, insbesondere mit der Internet-Domain „ff.info„ eine Website zu adressieren, die entsprechende Inhalte aufweist;
b) mit der Internet-Domain „ff.info„ eine Website zu adressieren, auf der die animierte Grafik eines Affen dargestellt wird, der den Kopf schüttelt.
-
Der weitergehende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
-
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
-
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 €, welche auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Sparkasse oder Bank erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.
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