Landgericht Düsseldorf, 2004-12-06, 25 T 849/04

25 T 849/04Tribunal cantonal6 déc. 2004

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 25 T 849/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-12-06

Aktenzeichen: 25 T 849/04

ECLI: ECLI:DE:LGD:2004:1206.25T849.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilkammer

Tenor

In dem Wohnungseigentumsverfahren

betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft

hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 2004

am 6. Dezember 2004

beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der von den Beteiligten zu.2. an die Beteiligten zu 1. zu erstattende Betrag wird auf 619,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 4. Juli 2004 festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde der Beteiligten zu 2. und der weitergehende Antrag der Beteiligten zu 1. werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Wert von 373,52 € den Beteiligten zu 2. auferlegt.

Die Beteiligten zu 2. haben den Beteiligten zu 1. die im Beschwerde-verfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu 67% zu erstatten.

Die Beteiligten zu 1. haben den Beteiligten zu 2. die im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu 33% zu erstatten.

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