Landgericht Düsseldorf, 2005-01-12, 12 O 147/03

12 O 147/03Tribunal cantonal12 janv. 2005

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 12 O 147/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-01-12

Aktenzeichen: 12 O 147/03

ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:0112.12O147.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Vors. Richterin am LG von Gregory, Richter am LG Dr. Wirtz und Richterin Dr. Russack

Tenor

Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes i. H. v. bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Grapefruit- und/oder Orangensaft der Firma FSP Frischsaft Produktionsgesellschaft mbH mit der Aussage zu bewerben:

Für Orangensaft: „Aus tagesfrisch gepressten Früchten“ und/oder „Aus tagesfrisch gepressten Orangen“

Für Grapefruitsaft: „Aus tagesfrisch gepressten Grapefruits“,

wenn diese Säfte tatsächlich pasteurisiert sind.

Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin 175,06 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18. August 2004 zu zahlen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt diese selbst. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese 3/5 und die Beklagte zu 3) 2/5.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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