4b O 169/04•Landgericht Düsseldorf, 2005-04-21, 4b O 169/04
Landgericht Düsseldorf, 2005-04-21, 4b O 169/04
4b O 169/04Tribunal cantonal21 avr. 2005
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 4b O 169/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-04-21
Aktenzeichen: 4b O 169/04
ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:0421.4B.O169.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagten werden unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren zu unterlassen,
Ballenpressen für Papier und sonstiges schneidbare Material mit einem in einem horizontalen Presskanal einmündenden Presskasten, durch den hindurch ein Pressstempel bis in den Presskanal vorbeweglich und aus diesem zurückbeweglich ist, und einem von oben in den Presskasten einmündenden Einfüllschacht, wobei der Presskanal auf das Zusammenstellen von Ballen aus jeweils mit Hüben des Pressstempels geformten Teilballen ausgelegt und eingangsseitig oben zwischen zwei Seitenwänden des Presskanals durch einen horizontalen Schneidbalken für das Abtrennen über den Querschnitt des Presskanals hinausragenden Pressguts begrenzt ist, wobei der Schneidbalken vorderseitig positiv gepfeilt ausgebildet ist mit von einer mittigen, gegen die Pressrichtung weisenden Spitze beidseitig über den größten Teil der jeweiligen (hälftigen) Breite durchgehend, unter einem Schneidwinkel zurückfliehenden Schneidkanten,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzu-bieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besit-zen,
bei denen der Schneidbalken an seinen seitlichen, an jeweils eine der Seitenwände des Presskanals heranrei-chenden Enden mit negativ gepfeilten Wandabweisern versehen ist;
- der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagten, die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. März 1997 begangen haben, und zwar un-ter Angabe
a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Lie-fermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbe-zeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange-botsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Wer-beträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüs-selten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variab-len Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den unter 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden;
wobei von dem Beklagten zu 2) und 3) sämtliche Anga-ben und von allen Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 26. März 1998 zu machen sind;
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegen-über zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten des-sen Kosten zu tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass
-
die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 20. März 1997 bis zum 25. März 1998 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
-
die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflich-tet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Paal’s Packpressen-Fabrik GmbH & Co. KG durch die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 26. März 1998 bis zum 13. Dezember 2001 begangenen Handlungen und der Klägerin durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 14. Dezember 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800.000,-- EUR vorläufig vollstreckbar.
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