4a 0 312/05•Landgericht Düsseldorf, 2005-06-24, 4a 0 312/05
Landgericht Düsseldorf, 2005-06-24, 4a 0 312/05
4a 0 312/05Tribunal cantonal24 juin 2005
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 4a 0 312/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-06-24
Aktenzeichen: 4a 0 312/05
ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:0624.4A0.312.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
I.
Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung -wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung - untersagt,
monokliries, bei 76° C schmelzendes 2-Chlor-(2', 6' dimethyl-N-pyrazol-1 -yl-methyl)-acetanilid der Formel I
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anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.
II.
Jedem der beiden Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahme Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht, wobei die Ordnungshaft der Antragsgegnerin zu 2. an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist.
III.
Den Antragsgegnern wird aufgegeben, der Antragstellerin innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung dieser einstweiligen Verfügung Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter Ziffer 1. Bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Formulierungen mit dem in Ziffer I. genannten Wirkstoff und/oder der Menge des erhaltenen oder bestellten in Ziffer I. genannten Wirkstoffes sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -Zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer.
IV. Die Antragsgegnerin zu 2. hat - wenn sie keinen Verfahrensbevollmächtigten bestellt - innerhalb einer Frist von drei Wochen einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz hat oder dort einen Geschäftsraum unterhält, der eine Zustellung von Schriftstücken erlaubt. Die Benennungsfrist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses zu laufen. An den Zustellungsbevollmächtigten können mit Wirkung für und gegen die Antragsgegnerin alle Zustellungen von Schriftstücken vorgenommen werden, die im Rechtsstreit zu erfolgen haben.
Wird ein Zustellungsbevollmächtigter von der Antragsgegnerin zu 2. nicht benannt, so können Zustellungen nach Ablauf der Benennungsfrist dadurch bewirkt werden, dass die betreffenden Schriftstücke unter der Anschrift der Antragsgegnerin zur Post gegeben werden. Das Schriftstück gilt in einem solchen Fall zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt.
V. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern als Gesamtschuldnern auferlegt.
VI. Bei Zustellung soll diesem Beschluss eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden.
VII. Der Streitwert wird auf 2.000.000,- € festgesetzt.
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