Landgericht Düsseldorf, 2005-07-12, 4a O 347/03

4a O 347/03Tribunal cantonal12 juil. 2005

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 4a O 347/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-07-12

Aktenzeichen: 4a O 347/03

ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:0712.4A.O347.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

die von ihr unter der Bezeichnung "X" vertriebenen Pflanzen der sortenschutzrechtlich geschützten Osteospermum-Sorte X gekennzeichnet durch die nachstehend wiedergegebenen Ausprägungsmerkmale nach der Merkmalstabelle VI des Bundessortenamtes vom 8.8.1997:

Nr. Merkmal

Ausprägung Note

1 Pflanze: Haltung der Triebe aufrecht 1

2 Trieb: Länge sehr kurz 1

3 Blatt: Länge sehr kurz 1

4 Blatt: Breite schmal 3

5 Blatt: Lappung fehlend oder sehr gering 1

6 Blatt: Panaschierung fehlend 1

7 Blatt: Farbe der Oberseite mittelgrün 5

8 Blütenstand: Anzahl der Zungenblütenkreise mindestens einer 1

9 Blütenstand: Durchmesser groß 7

10 Zungenblüte: Länge mittel 5

11 Zungenblüte: Breite schmal bis mittel 4

12 Zungenblüte: Form elliptisch 1

13 Zungenblüte: Farbe des Randes der Oberseite gelborange RHS 14C

14 Zungenblüte: Farbe der Mitte der Oberseite gelborange RHS 14C

15 Zungenblüte: Farbe der Basis der Oberseite blauviolett RHS 86C

16 Zungenblüte: Farbe des Mittelstreifens der Unterseite gelb 2

17 Scheibe: Farbe graugrün 7

18 Zeitpunkt des Blühbeginns sehr früh bis früh 2

in den Ländern der Europäischen Gemeinschaft zu vermehren und/oder vermehren zu lassen und/oder in die Europäische Gemeinschaft einzuführen, dort gewerbsmäßig anzukündigen, anzubieten oder zu verkaufen, soweit sie aus unlizenzierter Vermehrung stammen.

dem Kläger aufgeschlüsselt in einer geordneten Zusammenstellung Auskunft zu erteilen hinsichtlich der unter I. 1. genannten Sorte

a) über Vermehrungshandlungen und deren Umfang seit dem 31. Juli 1999,

b) über die jeweiligen Abgabemengen und- zeiten sowie die hiermit erzielten Umsätze seit dem 31. Juli 1999 unter Angabe des hiermit erzielten Gewinns einschließlich der zu seiner Berechnung jeweils erforderlichen Kosten und Gestehungskosten,

c) über Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer von Pflanzenmaterial aus den unter I. 1. genannten, seit dem 31. Juli 1999 begangenen Handlungen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen der diesem aus den unter I. 1. genannten Handlungen seit dem 31. Juli 1999 entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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