Landgericht Düsseldorf, 2005-07-21, 32 O 141/03

32 O 141/03Tribunal cantonal21 juil. 2005

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 32 O 141/03 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2005-07-21

Aktenzeichen: 32 O 141/03

ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:0721.32O141.03.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

  1. der Klägerin Einsicht in die Geschäftsbücher, Vertragsun-terlagen, den einschlägigen Schriftwechsel und sonstige Unterlagen zu gewähren, in denen die Geschäftsab-schlüsse der Beklagten mit den Versicherungsnehmern niedergelegt sind und die zur Feststellung der Unrichtig-keit oder Unvollständigkeit des vorgelegten Buchauszuges (Anlage B 44) notwendig sind;

  2. sich innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung des Teilurteils darüber zu äußern, ob die Bucheinsicht durch die Klägerin oder einen zur Verschwiegenheit verpflichtete Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer durchge-führt werden soll.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.

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