Landgericht Düsseldorf, 2005-11-23, 12 O 45/05

12 O 45/05Tribunal cantonal23 nov. 2005

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 12 O 45/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-11-23

Aktenzeichen: 12 O 45/05

ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:1123.12O45.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,- Euro oder Ordnungshaft für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung pro Klausel zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende oder inhaltsgleiche Klauseln in Bezug auf langfristige Sparverträge mit variabler Grundverzinsung und zusätzlicher Bonifikation (SpardaAnsparPlan) zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt: „Das angesparte Sparguthaben wird mit dem jeweils gültigen Zinssatz für das SpardaAnsparPlan-Konto verzinst„.

  2. Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen.

  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,- Euro vorläufig vollstreckbar.

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