34 O (Kart) 159/05•Landgericht Düsseldorf, 2006-05-31, 34 O (Kart) 159/05
Landgericht Düsseldorf, 2006-05-31, 34 O (Kart) 159/05
34 O (Kart) 159/05Tribunal cantonal31 mai 2006
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 34 O (Kart) 159/05 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2006-05-31
Aktenzeichen: 34 O (Kart) 159/05
ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0531.34O.KART159.05.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
Tenor
I.
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 14.556,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2004 zu zahlen.
Die Beklagten zu 1. und 2. werden im Wege der Stufenklage als Gesamt-schuldner verurteilt,
a)
der Klägerin Auskunft zu erteilen, über sämtliche Gesprächsverbindungen Dritter, die die Beklagte zu 1. unter Einsatz der SIM-Karten mit den Rufnummern 0163/807xxxx bis 0163/807xxxx und den Rufnummern 0163/807xxxx bis 0163/807xxxx und den Rufnummern 0163/807xxxx bis 0163/807xxxx in das cc Mobilfunknetz ein- oder weitergeleitet hat, und zwar unter Angabe von Tag, Dauer und Herkunft (Name und Anschrift des zuleitenden Verbindungs- bzw. Teilnehmernetzbetreibers) der Gesprächsverbindungen,
b)
der Klägerin Rechnung zu legen über die Höhe des Entgeltes, was der Beklagten zu 1. für die Erbringung der unter a) bezeichneten Dienste be-zahlt worden ist.
a)
Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, es zu unterlassen, Mobil-funkkarten (SIM-Karten) der Klägerin in Vermittlungs- oder Übertragungssysteme zu nutzen, die Verbindungen eines Dritten an einen anderen Dritten ein- oder weiterleiten,
b)
den Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,-- Euro oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen sie festgesetzt wird.
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft dahingehend zu erteilen, ob und ggfs. welche SIM-Karten sie über die im Klageantrag zu 2. genannten hinaus eingesetzt haben, um hierüber Gesprächsverbin-dungen Dritter in das cc-Mobilfunknetz ein- bzw. weiterzuleiten.
II.
Die Widerklage wird abgewiesen.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, wobei die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden kann.
Streitwert:
für die Klage: 74.556,92 Euro,
für die Widerklage: 500.000,-- Euro
= insgesamt 574.556,92 Euro.
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