Landgericht Düsseldorf, 2006-07-31, 1 O 548/04

1 O 548/04Tribunal cantonal31 juil. 2006

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 1 O 548/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-07-31

Aktenzeichen: 1 O 548/04

ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0731.1O548.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die Gewerberäume im Objekt X , auf dem ehemaligen X -Betriebsgelände, bezeichnet als Längsgebäude Atelier Nr. 18/28, Aufgang C, von einer Grundfläche von ca. 130 m², im beige-fügten Geschossplan schraffiert eingezeichnet, zu räumen und geräumt an sie herauszugeben.

Die Hilfswiderklage wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages . Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Räumung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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