Landgericht Düsseldorf, 2006-08-23, 12 O 458/05

12 O 458/05Tribunal cantonal23 août 2006

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 12 O 458/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-08-23

Aktenzeichen: 12 O 458/05

ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0823.12O458.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

ür R e c h t erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, nachfolgende oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Ver-trägen über Mobilfunkleistungen mit Vorauszahlungsregelung einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Anwicklung derartiger Verträge, ge-schlossen nach dem 1.4.1977, zu berufen:

„6.1 Eine Vorauszahlung bewirkt eine befristete Gültigkeit der Vodafone-Karte und des vorausgezahlten Betrages."

„6.3 Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer wird die Vodafone-Karte zur Nutzung ge-sperrt, d.h. die Zugangsberechtigung zu VF D2-Diensten vollständig und end-gültig unterbrochen (permanente Deaktivierung). Ein evtl. noch vorhandenes Restguthaben verfällt und kann vom Kunden auch nicht wieder nutzbar gemacht werden."

  1. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  2. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 6.000,00 vorläufig voll-streckbar.

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