12 O 458/05•Landgericht Düsseldorf, 2006-08-23, 12 O 458/05
Landgericht Düsseldorf, 2006-08-23, 12 O 458/05
12 O 458/05Tribunal cantonal23 août 2006
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 12 O 458/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-08-23
Aktenzeichen: 12 O 458/05
ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0823.12O458.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
ür R e c h t erkannt:
- Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, nachfolgende oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Ver-trägen über Mobilfunkleistungen mit Vorauszahlungsregelung einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Anwicklung derartiger Verträge, ge-schlossen nach dem 1.4.1977, zu berufen:
„6.1 Eine Vorauszahlung bewirkt eine befristete Gültigkeit der Vodafone-Karte und des vorausgezahlten Betrages."
„6.3 Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer wird die Vodafone-Karte zur Nutzung ge-sperrt, d.h. die Zugangsberechtigung zu VF D2-Diensten vollständig und end-gültig unterbrochen (permanente Deaktivierung). Ein evtl. noch vorhandenes Restguthaben verfällt und kann vom Kunden auch nicht wieder nutzbar gemacht werden."
-
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
-
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 6.000,00 vorläufig voll-streckbar.
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