Landgericht Düsseldorf, 2006-09-08, 13 O 289/04

13 O 289/04Tribunal cantonal8 sept. 2006

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 13 O 289/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-09-08

Aktenzeichen: 13 O 289/04

ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0908.13O289.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Tannert, Vors. Richterin am Landgericht als Einzelrichterin

Tenor

Die Klage wird zu Ziffer 1. und Ziffer 2. abgewiesen.

Im übrigen ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

Die Kosten des Rechtsstreites werden – soweit nicht bereits darüber entschieden worden ist - wie folgt verteilt:

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 38,18 % , die Beklagten zu 2., 3., 5., 6., zu je 0,25 % und die Beklagten zu 1.,7., 8., 9., 11., 13., 14., 15., 16., 19., 20., 21.,25., 29., 33., 34.,35., 41., 42., 43., 45., 46., 51., 55., 56. sowie der Streithelfer zu 62. die restlichen 61,72 % zu gleichen Kopfteilen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1., 6. – 9., 11., 13. -16., 19. - 21., 25., 26., 29., 32., 33.-35., 41. - 43., 45., 46., 50., 51., 55., 56.und 60 einschließlich der Kosten von deren Nebenintervention trägt die Klägerin zu 5 %, im übrigen tragen diese sie jeweils selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2., und 5. tragen die Klägerin zu 48% und die Beklagten im übrigen selbst .

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 27. trägt die Klägerin.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3. einschließlich der Kosten von dessen Nebenintervention trägt die Klägerin zu 16,5 % und der Beklagte zu 3. im übrigen selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer zu 62. und 63. trägt die Klägerin zu 5 % , im übrigen tragen diese sie selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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