Landgericht Düsseldorf, 2006-10-10, 35 O 18/06

35 O 18/06Tribunal cantonal10 oct. 2006

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 35 O 18/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-10-10

Aktenzeichen: 35 O 18/06

ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:1010.35O18.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 10.01.2006 mit nachfolgendem Wortlaut:

TOP 2

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gebilligten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2002 in der vom Abschlussprüfer

geprüften und vom Aufsichtsrat am 13.09.2004 (sowie vorsorglich nochmals am 16.11.2005) gebilligten Form festzustellen.

TOP 5

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gebilligten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2003 in der vom Abschlussprüfergeprüften und vom Aufsichtsrat am 16.11.2005 gebilligten Form festzustellen.

TOP 7

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die von der Hauptversammlung am 17.03.2003 gewählt worden sind, Entlastung zu erteilen, im Übrigen den Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr2003 bis auf weiteres zurückzustellen.

TOP 8

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gebilligten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2004 in der vom Abschlussprüfergeprüften und vom Aufsichtsrat am 16.11.2005 gebilligten Formfestzustellen.

TOP 10

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004 Entlastung zu erteilen.

werden für nichtig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 1.) und des Klägers zu 2.) abgewiesen.

Die Klage der Klägerin zu 3.) wird abgewiesen.

Von den Gerichtskosten trägt die Beklagte 40 %, die Kläger zu 1) und 2) jeweils 11,1 % und die Klägerin zu 3) 37,8 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt die

Beklagte zu 40 %, im Übrigen trägt der Kläger zu 1) sie

selbst.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt die Beklagte zu 40 %, im Übrigen trägt der Kläger zu ) sie selbst.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3) trägt dieser selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 1) und 2) zu jeweils 11,1 %, die Klägerin zu 3) zu 37,8 %, im übrigen trägt die Beklagte ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

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